Ratgeber · Familie & Sozialleistungen
Mutterschutz und Mutterschaftsgeld: Fristen, Geld und Rechte
Während der Mutterschutzfristen arbeiten Sie in der Regel nicht und erhalten trotzdem in der Regel Ihr volles Netto – aus Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss. Hier lesen Sie, welche Fristen gelten, wer wie viel zahlt und wie Sie den Antrag stellen.
- Aktualisiert am 1. November 2026
- 5 Min. Lesezeit
- Redaktion · mit amtlichen Quellen
Das Wichtigste in Kürze
- Die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Termin und endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt, bei Früh- und Mehrlingsgeburten nach zwölf Wochen.
- Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen erhalten von der Krankenkasse bis zu 13 € pro Kalendertag Mutterschaftsgeld. Den Rest bis zum bisherigen Netto zahlt der Arbeitgeber als Zuschuss.
- Privat oder familienversicherte Arbeitnehmerinnen bekommen vom Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig höchstens 210 € plus den Arbeitgeberzuschuss.
- Von Beginn der Schwangerschaft bis mindestens vier Monate nach der Geburt besteht ein besonderer Kündigungsschutz.
- Mutterschaftsgeld und Zuschuss sind steuerfrei, werden aber voll auf das Elterngeld angerechnet.
Die Mutterschutzfristen
| Situation | Vor der Geburt | Nach der Geburt |
|---|---|---|
| Regelfall | 6 Wochen | 8 Wochen |
| Frühgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen |
| Mehrlinge | 6 Wochen | 12 Wochen |
| Behinderung des Kindes (auf Antrag) | 6 Wochen | 12 Wochen |
Die Frist vor der Geburt wird vom voraussichtlichen Entbindungstermin laut ärztlichem oder Hebammenzeugnis berechnet. Kommt das Kind früher, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Tage, die vor der Geburt nicht in Anspruch genommen werden konnten. Sie verlieren also keine Tage. Kommt das Kind später, verlängert sich die Frist vor der Geburt entsprechend.
In den sechs Wochen vor der Geburt dürfen Sie arbeiten, wenn Sie das ausdrücklich erklären. Diese Erklärung können Sie jederzeit widerrufen. Nach der Geburt dürfen Sie dagegen grundsätzlich nicht beschäftigt werden – auch nicht auf eigenen Wunsch.
Fehlgeburt: Seit Juni 2025 gibt es auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche gestaffelte Schutzfristen – zwei Wochen ab der 13., sechs Wochen ab der 17. und acht Wochen ab der 20. Woche. Die Frau kann erklären, dass sie trotzdem arbeiten möchte.
Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitteilen
Das Mutterschutzgesetz sieht vor, dass Sie dem Arbeitgeber die Schwangerschaft und den voraussichtlichen Termin mitteilen, sobald Sie davon wissen. Es handelt sich um eine Soll-Vorschrift. Erst mit der Mitteilung kann der Arbeitgeber aber die Schutzvorschriften für Sie anwenden. Auf Verlangen des Arbeitgebers legen Sie ein ärztliches Zeugnis oder eine Bescheinigung der Hebamme vor.
Wer zahlt was? Mutterschaftsgeld und Zuschuss
| Ihre Situation | Krankenkasse bzw. Bund | Arbeitgeber |
|---|---|---|
| Arbeitnehmerin, gesetzlich versichert | bis 13 € pro Tag | Differenz zum Netto |
| Arbeitnehmerin, privat oder familienversichert | einmalig bis 210 € (BAS) | Differenz zum Netto über 13 € |
| Selbstständig, gesetzlich mit Krankengeldanspruch | Mutterschaftsgeld in Höhe des Krankengeldes | – |
| Selbstständig, privat versichert | je nach Krankentagegeld-Vertrag | – |
Berechnungsgrundlage ist das durchschnittliche kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen nicht mit. Ein Arbeitgeberzuschuss fällt an, sobald Ihr Netto über 13 € pro Tag liegt – das ist ab etwa 390 € netto im Monat der Fall.
Familienversicherte mit Minijob erhalten ebenfalls die Einmalzahlung vom Bundesamt für Soziale Sicherung. Der Arbeitgeber kann sich den Zuschuss über das Umlageverfahren U2 von der Krankenkasse erstatten lassen.
Rechenbeispiel
Eine gesetzlich versicherte Arbeitnehmerin hatte in den letzten drei Monaten durchschnittlich 2.200 € netto. Nach unserem Mutterschaftsgeld-Rechner ergibt sich:
| Posten | pro Kalendertag | für 30 Tage |
|---|---|---|
| Nettolohn | 73,33 € | 2.199,90 € |
| Mutterschaftsgeld der Krankenkasse | 13,00 € | 390,00 € |
| Zuschuss des Arbeitgebers | 60,33 € | 1.809,90 € |
Zusammen erhält sie damit während der gesamten Schutzfrist ihr bisheriges Netto weiter. Die Gesamtsumme hängt davon ab, wie viele Kalendertage die Schutzfrist tatsächlich umfasst. Gezahlt wird für die sechs Wochen vor der Entbindung, den Entbindungstag und die acht Wochen danach (§ 24i SGB V) – im Regelfall also für 99 Kalendertage, bei Früh- oder Mehrlingsgeburten für 127 Tage. Kommt das Kind nach dem errechneten Termin, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Bei 99 Tagen wären das in diesem Beispiel 1.287 € Mutterschaftsgeld und 5.972,67 € Arbeitgeberzuschuss.
Mutterschaftsgeld-RechnerKrankenkasse plus Arbeitgeberzuschuss im Mutterschutz.Jetzt berechnenSo beantragen Sie das Mutterschaftsgeld
- Bescheinigung holen: Ihre Frauenärztin, Ihr Frauenarzt oder Ihre Hebamme stellt eine Bescheinigung über den voraussichtlichen Entbindungstermin aus. Krankenkassen bitten in der Regel darum, den Antrag rund sieben Wochen vor dem Termin einzureichen.
- Antrag bei der Krankenkasse: Gesetzlich versicherte Mitglieder reichen den unterschriebenen Antrag mit der Bescheinigung bei ihrer Krankenkasse ein. Viele Kassen bieten dafür einen Upload in ihrer App oder ihrem Online-Portal an.
- Zuschuss beim Arbeitgeber: Den Arbeitgeberzuschuss beantragen Sie bei Ihrem Arbeitgeber, oft formlos. Die Personalabteilung kennt den Termin meist schon aus Ihrer Mitteilung.
- Privat oder familienversichert: Stellen Sie den Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung – online, zum Beispiel mit der BundID.
- Nach der Geburt: Reichen Sie die Geburtsurkunde bei der Krankenkasse nach. Danach zahlt die Kasse das Mutterschaftsgeld für die Zeit nach der Geburt.
Kündigungsschutz in Schwangerschaft und Mutterschutz
Der Arbeitgeber darf Ihnen nicht kündigen
- während der gesamten Schwangerschaft,
- bis zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt, mindestens aber bis vier Monate nach der Entbindung,
- bis vier Monate nach einer Fehlgeburt nach der zwölften Schwangerschaftswoche.
Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft wusste – oder dass Sie ihn innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. Eine spätere Mitteilung schadet nur dann nicht, wenn Sie die Verspätung nicht zu vertreten haben und die Mitteilung unverzüglich nachholen. Nur in besonderen Ausnahmefällen, die nichts mit der Schwangerschaft zu tun haben, kann die zuständige Arbeitsschutzbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Beschäftigungsverbot und Urlaub
Darf eine Schwangere außerhalb der Schutzfristen wegen eines ärztlichen oder betrieblichen Beschäftigungsverbots nicht arbeiten, zahlt der Arbeitgeber Mutterschutzlohn. Grundlage ist das durchschnittliche Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft. Einen gesonderten Antrag gibt es nicht; legen Sie dem Arbeitgeber das Attest so früh wie möglich vor.
Zeiten mit Beschäftigungsverbot zählen beim Urlaub als Beschäftigungszeit – der Arbeitgeber darf Ihren Urlaub dafür nicht kürzen. Resturlaub, den Sie vor dem Mutterschutz nicht nehmen konnten, dürfen Sie nach dem Ende der Schutzfrist im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Freistellung für Untersuchungen und Stillzeiten
Für die Vorsorgeuntersuchungen in der Schwangerschaft muss der Arbeitgeber Sie freistellen, wenn sie während der Arbeitszeit stattfinden. Nach der Rückkehr in den Job haben stillende Mütter in den ersten zwölf Monaten nach der Geburt Anspruch auf Stillzeiten: mindestens zweimal täglich 30 Minuten oder einmal täglich eine Stunde. Bei einer zusammenhängenden Arbeitszeit von mehr als acht Stunden können längere Stillzeiten verlangt werden.
Durch diese Freistellungen darf Ihnen kein Verdienst verloren gehen, und Sie müssen die Zeit weder vor- noch nacharbeiten. Teilen Sie dem Arbeitgeber möglichst früh mit, dass Sie stillen.
Steuern und Anrechnung auf das Elterngeld
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss sind steuerfrei, unterliegen aber dem Progressionsvorbehalt. Erhalten Sie im Jahr mehr als 410 € solcher Leistungen, müssen Sie eine Steuererklärung abgeben. Rechnen Sie mit einer möglichen Nachzahlung.
Beim Elterngeld werden Mutterschaftsgeld und Zuschuss nach der Geburt tageweise voll angerechnet. Die Monate mit Mutterschaftsleistungen zählen zudem als Basiselterngeld-Monate der Mutter. Möchten Sie im Anschluss an die Schutzfrist in Elternzeit gehen, müssen Sie diese spätestens sieben Wochen vor ihrem Beginn schriftlich beim Arbeitgeber verlangen – planen Sie das also schon während der Schwangerschaft. Wie Sie Elterngeld richtig beantragen und planen, lesen Sie im Ratgeber Elterngeld beantragen. Bei Fragen zu Ihrem Einzelfall helfen Krankenkasse, Arbeitgeber oder die Aufsichtsbehörde für Mutterschutz in Ihrem Bundesland.
Häufige Fragen
Wann beginnt der Mutterschutz?
Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?
Was bekommen privat Versicherte im Mutterschutz?
Darf mir in der Schwangerschaft gekündigt werden?
Gibt es Mutterschutz nach einer Fehlgeburt?
Quellen und Stand
- Familienportal des Bundes – Mutterschaftsleistungen
- Mutterschutzgesetz § 3 – Schutzfristen
- Mutterschutzgesetz § 17 – Kündigungsverbot
- Mutterschutzgesetz § 20 – Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
- Bundesamt für Soziale Sicherung – Mutterschaftsgeld
Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.