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Ratgeber · Arbeitgeber & Minijob

Minijob 2026: Die wichtigsten Regeln im Überblick

Seit Januar 2026 dürfen Minijobber bis zu 603 € im Monat verdienen. Hier lesen Sie, wann ein Job als Minijob gilt, welche Abgaben anfallen und welche Rechte Sie haben.

Das Wichtigste in Kürze

  • Die Verdienstgrenze für Minijobs liegt 2026 bei 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Zum 1. Januar 2027 steigt sie auf 633 €.
  • Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig und zahlen 3,6 % ihres Verdienstes. Auf Antrag ist eine Befreiung möglich.
  • Der Arbeitgeber zahlt im gewerblichen Minijob Pauschalabgaben von rund 31 % – unter anderem 13 % Kranken- und 15 % Rentenversicherung sowie 2 % Pauschsteuer.
  • Minijobber haben dieselben Arbeitsrechte wie andere Beschäftigte: Mindestlohn, bezahlten Urlaub und Lohnfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen.

Was ist ein Minijob?

Unter „Minijob“ fallen zwei Formen der geringfügigen Beschäftigung:

  • Minijob mit Verdienstgrenze (früher „450-Euro-Job“): Sie verdienen regelmäßig nicht mehr als 603 € im Monat. Die Dauer der Beschäftigung spielt keine Rolle.
  • Kurzfristiger Minijob: Die Beschäftigung ist von vornherein auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt. Eine Verdienstgrenze gibt es hier nicht. Liegt der Verdienst über 603 € im Monat, muss der Arbeitgeber aber prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird – dann ist sie kein kurzfristiger Minijob.

Dieser Ratgeber behandelt vor allem den Minijob mit Verdienstgrenze, die mit Abstand häufigste Form.

Die Verdienstgrenze 2026: 603 € im Monat

Die Minijob-Grenze ist an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Sie wird so berechnet, dass eine Wochenarbeitszeit von zehn Stunden zum Mindestlohn möglich ist: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro.

JahrMindestlohnMinijob-GrenzeJahresgrenze
202613,90 €603 €7.236 €
202714,60 €633 €7.596 €

Beim Mindestlohn von 13,90 € können Sie 2026 also rund 43 Stunden im Monat arbeiten, ohne die Grenze zu überschreiten.

Entscheidend ist der regelmäßige Verdienst. Schwankt Ihr Lohn, darf er in einzelnen Monaten über 603 € liegen, solange Sie im Jahr insgesamt nicht mehr als 7.236 € verdienen. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie mit hinreichender Sicherheit zu erwarten sind – etwa weil sie im Arbeits- oder Tarifvertrag vereinbart sind. Beispiel: 550 € im Monat plus 750 € Weihnachtsgeld ergeben 612,50 € im Monatsdurchschnitt – das ist von Anfang an kein Minijob.

Ausnahme: unvorhersehbares Überschreiten

Auch wenn die Jahresgrenze überschritten wird, bleibt der Minijob bestehen, wenn das Überschreiten gelegentlich und nicht vorhersehbar ist – etwa weil Sie für eine erkrankte Kollegin einspringen. „Gelegentlich“ heißt: in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb von zwölf Monaten. In diesen Monaten dürfen Sie maximal das Doppelte der Monatsgrenze verdienen, 2026 also 1.206 €.

Verdienen Sie regelmäßig mehr als 603 €, liegt kein Minijob mehr vor. Bis 2.000 € gilt dann der Übergangsbereich (Midijob) mit reduzierten Sozialabgaben – rechnen Sie im Midijob-Rechner nach, was netto bleibt.

Abgaben: Was zahlen Minijobber und Arbeitgeber?

Für Sie als Minijobber ist der Job weitgehend abgabenfrei – mit einer Ausnahme: der Rentenversicherung. Den größten Teil der Abgaben trägt der Arbeitgeber. Die Pauschalabgaben gehen an die Minijob-Zentrale.

Abgabe (gewerblicher Minijob)Satz 2026Bei 603 €
Krankenversicherung (Arbeitgeber)13 %78,39 €
Rentenversicherung (Arbeitgeber)15 %90,45 €
Pauschsteuer (Arbeitgeber)2 %12,06 €
Umlagen U1, U2, Insolvenzgeld1,17 %7,05 €
Rentenversicherung (Minijobber)3,6 %21,71 €

Bei einem Verdienst von 603 € werden Ihnen also 21,71 € für die Rente abgezogen, ausgezahlt werden 581,29 €. Den Arbeitgeber kostet die Stelle rund 791 € im Monat, zuzüglich des Beitrags zur gesetzlichen Unfallversicherung, der je nach Berufsgenossenschaft unterschiedlich hoch ist.

Zwei Besonderheiten:

  • Den pauschalen Krankenversicherungsbeitrag zahlt der Arbeitgeber nur, wenn Sie gesetzlich versichert sind (auch familienversichert). Für privat Versicherte entfällt er. Zusätzlichen Versicherungsschutz begründet der Beitrag nicht.
  • Statt der 2-%-Pauschsteuer kann der Arbeitgeber den Lohn auch nach Ihrer Steuerklasse abrechnen. Das lohnt sich für Sie in der Regel nur in Steuerklasse I bis IV, weil dort bei so geringem Lohn meist keine Lohnsteuer anfällt.

Im Privathaushalt sind die Pauschalbeiträge niedriger: je 5 % Kranken- und Rentenversicherung, 2 % Pauschsteuer, Umlagen sowie 1,6 % Unfallversicherung. Ihr eigener Rentenbeitrag ist dafür höher, nämlich 13,6 %.

Minijob-Rechner603-€-Job: Abgaben für Minijobber und Arbeitgeber.Jetzt berechnen

Rentenversicherung: Pflicht oder Befreiung?

Seit 2013 sind neue Minijobs grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Beitrag von 3,6 % wirkt klein, bringt aber volle Pflichtbeitragszeiten: Die Beschäftigung zählt voll für die Wartezeiten und die Grundrentenzeiten, Sie haben Anspruch auf Riester-Förderung und Übergangsgeld während einer Reha und können Entgelt in eine betriebliche Altersversorgung umwandeln. Beiträge werden dabei mindestens aus 175 € berechnet; verdienen Sie weniger, tragen Sie die Differenz.

Wer das nicht möchte, kann sich schriftlich beim Arbeitgeber befreien lassen. Die Befreiung gilt in der Regel ab Beginn des Monats, in dem der Antrag beim Arbeitgeber eingeht, und für alle gleichzeitig ausgeübten Minijobs. Bisher war sie für die Dauer der Beschäftigung bindend. Seit dem 1. Juli 2026 können Sie eine Befreiung einmalig wieder aufheben; diese Erklärung ist dann ihrerseits für die Dauer der Beschäftigung bindend.

Mehrere Minijobs und Minijob neben dem Hauptjob

  • Mehrere Minijobs: Die Verdienste werden zusammengerechnet. Liegen sie zusammen über 603 € im Monat, sind alle Jobs sozialversicherungspflichtig.
  • Minijob neben einer Hauptbeschäftigung: Ein Minijob bleibt abgabenfrei für Sie, und zwar der zeitlich zuerst aufgenommene. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet und normal abgerechnet.

Teilen Sie Ihrem Arbeitgeber deshalb vor Beginn mit, ob Sie weitere Beschäftigungen haben. Eine falsche Angabe kann zu Nachforderungen führen.

Ihre Rechte als Minijobber

Ein Minijob ist ein vollwertiges Arbeitsverhältnis. Es gelten insbesondere:

  • Mindestlohn: 13,90 € pro Stunde für Beschäftigte ab 18 Jahren. Bei gewerblichen Minijobs muss der Arbeitgeber Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit spätestens nach sieben Tagen aufzeichnen und mindestens zwei Jahre aufbewahren.
  • Bezahlter Urlaub: mindestens vier Wochen im Jahr. Maßgeblich ist, an wie vielen Tagen pro Woche Sie arbeiten – bei zwei Arbeitstagen pro Woche sind das acht Urlaubstage. Mehr dazu im Urlaubsanspruch-Rechner.
  • Lohnfortzahlung bei Krankheit: bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht. Krankengeld gibt es aus dem Minijob dagegen nicht.
  • Feiertage: Fällt ein Arbeitstag auf einen Feiertag, wird er bezahlt und muss nicht nachgearbeitet werden.
  • Kündigung: Die gesetzliche Frist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Eine Kündigung muss schriftlich erfolgen – E-Mail oder Messenger reichen nicht.

Einen schriftlichen Arbeitsvertrag schreibt das Gesetz nicht zwingend vor. Der Arbeitgeber muss Ihnen aber die wesentlichen Arbeitsbedingungen wie Lohn, Arbeitszeit und Urlaub schriftlich nachweisen.

Häufige Fehler vermeiden

  • Arbeitsvertrag nicht an den Mindestlohn angepasst: Steigt der Mindestlohn, müssen bei gleicher Stundenzahl die Bezahlung oder bei gleichem Lohn die Stunden angepasst werden. Wer 2026 bei 603 € bleibt und den Stundenlohn erhöht, muss die Stunden entsprechend senken.
  • Grenze wegen Sonderzahlungen überschritten: Vereinbartes Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählt zum Jahresverdienst und muss von Anfang an eingeplant werden.
  • Zweiter Minijob verschwiegen: Werden die Verdienste zusammengerechnet und liegen über der Grenze, werden die Jobs versicherungspflichtig. Das kann zu Nachforderungen führen.
  • Urlaub nicht genommen oder nicht bezahlt: Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Er wird mit dem durchschnittlichen Verdienst vergütet.

Bei Fragen zu Ihrem konkreten Fall hilft die Minijob-Zentrale weiter, bei arbeitsrechtlichen Streitigkeiten eine Gewerkschaft oder ein Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Häufige Fragen

Wie viel darf ich 2026 im Minijob verdienen?
Bis zu 603 € im Monat bzw. 7.236 € im Jahr. Ab dem 1. Januar 2027 steigt die Grenze auf 633 € im Monat.
Muss ich im Minijob Steuern zahlen?
In der Regel nicht selbst. Meist zahlt der Arbeitgeber eine Pauschsteuer von 2 %. Rechnet er nach Ihrer Steuerklasse ab, fällt in den Steuerklassen I bis IV bei diesem Verdienst normalerweise keine Lohnsteuer an.
Kann ich mich von der Rentenversicherung befreien lassen?
Ja, mit einem schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber. Dann entfällt Ihr Eigenanteil von 3,6 %, Sie verlieren aber Ansprüche aus Pflichtbeitragszeiten. Seit dem 1. Juli 2026 können Sie eine Befreiung einmalig wieder aufheben.
Darf ich neben meinem Hauptjob einen Minijob haben?
Ja. Der erste Minijob neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung bleibt für Sie abgabenfrei. Jeder weitere Minijob wird mit dem Hauptjob zusammengerechnet.
Was passiert, wenn ich einmal mehr als 603 € verdiene?
Bleibt der Jahresverdienst unter 7.236 €, ist das unproblematisch. Wird er überschritten, bleibt der Minijob nur bestehen, wenn das Überschreiten unvorhersehbar war und höchstens zwei Monate innerhalb von zwölf Monaten betrifft – mit maximal 1.206 € pro Monat.

Quellen und Stand

Zuletzt geprüft am 1. November 2026 von der Redaktion. Alle Berechnungen sind unverbindlich und ersetzen keine Steuer- oder Rechtsberatung. So rechnen wir.

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